Stationierung amerikanischer Atomwaffen in Deutschland

Die USA haben Atomwaffen auf einem Fliegerhorst in Deutschland stationiert. Dies ist zulässig. Weder unter dem Aspekt befürchteter terroristischer Angriffe noch unter dem Aspekt befürchteter Unglücksfälle liegt ein Eingriff in die Grundrechte der in der Nähe des Stationierungsortes wohnenden Bürger vor. Insoweit käme eine Verletzung der Schutzpflichten aus Art. 2 oder 14 GG nur in Betracht, wenn überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder diese offensichtlich ungeeignet und völlig unzulänglich sind.

Es wird noch darauf hingewiesen, dass ein völkergewohnheitsrechtliches Verbot des Einsatzes von Atomwaffen zu Verteidigungszwecken fraglich ist. Auch begegnet es erheblichen Zweifeln, ob ein solches Verbot für das Vorhalten von Atomwaffen generell belegbar erscheint.

Soweit die Verwaltungsgerichte die Auffassung vertreten, dass ein Bürger keine Klagebefugnis gegen die Bundesrepublik Deutschland hat, wenn er mit der Klage das Ziel verfolgt, Deutschland möge auf die USA einwirken, die hier gelagerten Atomwaffen abzuziehen, ist dies mit Art. 19 IV GG vereinbar.

BVerfG, 2 BvR 1371/13

 

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