Führerschein-Tourismus

Wenn sich der Inhaber eines EU-Führerscheins nach Auskunft der ausstellenden Behörden des ausländischen EU-Staates nur für knapp über 185 Tage dort vorübergehend aufgehalten und angemeldet hat und bereits nach 54 Tagen seinen Führerschein erwarb, liegen sogenannte vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen vor, die auf einen Wohnsitzverstoß hinweisen. In diesem Fall können dann auch inländische Umstände berücksichtigt werden.

VGH München, 11 B 17.2236

Im entschiedenen Fall forschte die Behörde nach. Der Führerscheininhaber war durchgängig auch in Deutschland gemeldet, sein Arbeitgeber gab an, dass er ständig in Deutschland tätig sei und noch nie in das europäische Ausland entsandt worden wäre. Es wurde festgestellt, dass der Führerscheininhaber nicht berechtigt sei, mit seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland fahrerlaubnispflichtige Fahrzeuge zu führen.

 

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