Der Arbeitnehmer war Auslieferungsfahrer und Techniker eines Unternehmens, das u.a. hochexplosiven Flüsigsauerstoff verkaufte und auslieferte. Der Kunde besteht auf Einhaltung eines absoluten Rauchverbots. Sowohl im Arbeitsvertrag als auch in einer gesonderten Zusatzvereinbarung verpflichtete sich der Arbeitnehmer zu einem uneingeschränkten Rauchverbot in allen Auslieferungsfahrzeugen und im Umkreis von mindestens 10 Metern um das Fahrzeug. Er wurde darauf hingewiesen, dass im Falle einer Zuwiderhandlung eine fristlose Kündigung drohe.
Der Fahrer rauchte im Führerhaus, wobei das Fahrzeug nicht beladen, eine Gefährdungslage also nicht gegeben war.
Das Gericht hielt die fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung für rechtmäßig.
(ArbG Krefeld, 1 Ca 2401/10)