Altersdiskriminierung – Arbeitsplatzbeschreibung mit „junges Team“

Das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenanzeige stellt auch dann, wenn es unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolgt, einen Verstoß gegen §§ 7, 11 AGG dar und kann wegen Altersdiskriminierung einen Entschädigungsanspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG auslösen.
LAG Hamburg, Urteil vom 23.06.2010, 5 Sa 14/10

Im vorliegenden Fall wurde in der Anzeige darauf hingewiesen, dass dem Bewerber die Möglichkeit gegeben würde, eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen.

Meine Meinung:

Über die Urteilsbegründung, dass damit darauf hingewiesen würde, ein Bewerber würde besser ins Team passen, wenn er selbst ein entsprechendes Alter mitbringen würde, das sicherlich nicht bei über 50 Jahren liegt, und dass sich daraus eine Altersdiskriminierung i.S.d.§§ 7, 11 AGG ergeben würde, kann ich nur mit dem Kopf schütteln. Oder darf man den zukünftigen Arbeitsplatz demnächst gar nicht mehr beschreiben? Vielleicht wird es ja auch demnächst verboten, darauf hinzuweisen, dass der zukünftige Arbeitgeber die katholische Kirche ist (Verbot der Diskriminierung wegen der Religion — Bewerber könnten glauben, dass Katholiken bessere Chancen haben). Oder wie wäre die Lage, wenn ein chinesisches Restaurant einen Koch sucht (ethnische Herkunft vielleicht relevant – Chinesen könnten bessere Chancen haben).

Der handschriftliche Vermerk „Ossi“ auf zurückgesandten Bewerbungsunterlagen stellt übrigens keine Benachteiligung i.S.d. AGG dar — hierbei kann es sich zwar um eine Diskriminierung handeln, allerdings liegt keine Diskriminierung aufgrund ethnischer Herkunft vor (ArbG Stuttgart v. 15.04.2010, 17 Ca 8907 / 09).

Praxistipp:

Auch wenn die Entscheidung des LAG Hamburg nicht nachvollziehbar erscheint, sollten Stellenausschreibungen schon im Hinblick auf die Arbeitsplatzbeschreibung und nicht nur bzgl. des Bewerberprofils genau geprüft werden. Denn der Kläger hat vom LAG Hamburg gem. § 15 AGG zwei Monatsgehälter als Entschädigung zugesprochen bekommen. Und dieser Anspruch besteht gem. § 15 Abs.II AGG auch, wenn der Bewerber bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, da er nicht der bestgeeignete Bewerber war (bis zu einer Höhe von drei Monatsgehältern).

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