Kommt es zu einem Kettenunfall und ist der mittlere Kraftfahrzeugführer zuerst auf den Vordermann aufgefahren, steht ihm kein weiterer Schadensersatzanspruch gegen den später auffahrenden Hintermann zu, wenn bereits durch sein Auffahren ein wirtschaftlicher Totalschaden an seinem Fahrzeug herbeigeführt wurde. Allenfalls kann er als Schaden die Verringerung des Restwertes geltend machen.
LG Duisburg, 12 S 45/16