Einsicht in weitere Unterlagen und Formalien des Urteils

Wenn mit der Rechtsbeschwerde gerügt werden soll, dass der Betroffene keinen Zugang zur sogenannten Lebensakte oder den Rohmessdaten einer Messung erhalten hat, muss er grundsätzlich genau vortragen, was sich aus diesen Unterlagen ergeben hätte. Sollte dies nicht möglich sein, weil die Unterlagen noch immer nicht vorliegen, muss sich der Rechtsbeschwerdeführer bis zum Ablauf der Begründungsfrist weiter um die Einsicht bemühen. Wenn telefonisch bei der Bußgeldstelle nachgefragt wird, muss mindestens dargelegt werden, wann diese Anfrage erfolgt ist und insbesondere auch, welcher Mitarbeiter der Bußgeldstelle das Ansinnen abgelehnt hat.

Es wird allerdings nochmals festgestellt, dass ein Verteidiger zur Überprüfung eines standardisierten Messverfahrens grundsätzlich auch Einsicht in solche Unterlagen nehmen kann, die sich nicht bei der Akte befinden. Ohne Kenntnis dieser Informationen kann der Verteidiger nicht entscheiden, ob Beweisanträge gestellt oder Beweismittel vorgelegt werden sollen. Das Informations- und Einsichtsrecht des Verteidigers kann daher deutlich weitergehen als die Amtsaufklärung des Gerichts. Gerade bei standardisierten Messverfahren benötigt der Verteidiger diese Informationen. Es gibt allerdings auch keinen Erfahrungssatz, dass standardisierte Messverfahren stets zuverlässige Ergebnisse liefern.

Das Urteil muss zumindest deutlich machen, welcher Tatbestand erfüllt ist. Zur Auslegung können Urteilsformel und Urteilsgründe herangezogen werden.

KG Berlin, 3 Ws (B) 168/18

 

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