Das Amtsgericht hat nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen, obwohl es feststellte, dass der Betroffene im Falle eines Fahrverbots seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren würde. Es äußerte insoweit die Vermutung, aufgrund guten Arbeitsmarktlage in der Region würde der Betroffene unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden.
Dieses Urteil wurde vom OLG aufgehoben. Das Amtsgericht hat sich mit der Vermutung über die Arbeitsmarktlage so weit von einer festen Tatsachengrundlage entfernt, dass dies unzulässig ist. Es kann nicht auf eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung ergehen, die einzelfallbezogene Besonderheiten nicht berücksichtigt. Die konkret dargelegte Existenzgefährdung durch den drohenden Verlust des Arbeitsplatzes kann nicht mit derartig abstrakten Überlegungen widerlegt werden. Konkrete Feststellungen zu einem anderen Beschäftigungsangebot liegen nicht vor. Im Urteil wurden auch keine Feststellungen zur Vermittelbarkeit des Betroffenen getroffen. Derartige Einschränkungen liegen aber gerade nahe, wenn sich ein Arbeitgeber von einem Mitarbeiter trennen würde, obwohl es ihm aufgrund der Arbeitsmarktlage nur schwer möglich wäre, einen neuen Mitarbeiter als Ersatz zu finden.
OLG Bamberg, 3 Ss OWi 980/18