Nach § 17 III OWiG wird bei Ordnungswidrigkeiten die Geldbuße nach der Bedeutung und dem Tatvorwurf bemessen. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen als Bemessungsgrundlage in Betracht, bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten muss eine derartige Bemessung nicht durchgeführt werden.
Anders sieht es aus, wenn eine Geldbuße von über 250 € verhängt wird, die auch nicht den Regelsätzen der BKatV entspricht. Bei einer derartigen Abweichung von Ahndungsrichtlinien (Bußgeldkatalog) muss das Urteil zumindest einige Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters enthalten. Das Gericht ist zur Aufklärung verpflichtet, eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen besteht nicht.
OLG Hamm, 2 RBs 61/18