Abschleppen nach Parkzeitüberschreitung

Wird die Parkzeit um mehrere Stunden überschritten, stellt das unmittelbar ausgeführte Abschleppen des Fahrzeugs keine Maßnahme dar, die den Betroffenen unverhältnismäßig schwer belastet. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, dass im Zeitpunkt der Ausführung weitere Parkplätze vorhanden gewesen sind. Hierbei wird auf die negative Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer sowie ein generalpräventives Interesse abgestellt. Mangels konkreter Anhaltspunkte über den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers musste die Behörde auch keine Nachforschungen vor dem Abschleppen anstellen.

Eine Aufrechnung mit Schadensersatzforderungen, weil das Fahrzeug beim Abschleppen beschädigt wurde, kommt nur in Betracht, wenn bereits rechtskräftig oder bestandskräftig über die entsprechende Forderung entschieden wurde. Ansonsten kann im Verwaltungsverfahren hierüber nicht entschieden werden, da für Amtshaftungsansprüche der Zivilrechtsweg eröffnet ist.

Im entschiedenen Fall hatte der Fahrzeugführer die zulässige Parkzeit um 3 Stunden überschritten. Es handelte sich um einen Parkscheiben-Parkplatz.

VG Aachen, 6 K 5781/17

 

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