Auch mit einem motorisiertem Rollstuhl ist eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB möglich. Der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit liegt auch hier bei 1,1 ‰, da es sich um ein Fahrzeug handelt.
(OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 230 / 10)
Praxistipp:
Weitere Grenzwerte:
Fahrrad: 1,6 ‰
Motorboot: 1,1 – 2,0 ‰
Update:
Reiter / Kutschfahrer: Während das AG Köln 1989 bei einem Kutschfahrer mit 1,7 ‰ noch keine absolute Fahruntüchtigkeit annahm, hat das OLG Oldenburg jetzt die Grenze bei 1,1 ‰ gezogen (1 Ss 204 / 13).