Trunkenheitsfahrt mit motorisiertem Rollstuhl

Auch mit einem motorisiertem Rollstuhl ist eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB möglich. Der Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit liegt auch hier bei 1,1 ‰, da es sich um ein Fahrzeug handelt.

(OLG Nürnberg, 2 St OLG Ss 230 / 10)

Praxistipp:

Weitere Grenzwerte:

Fahrrad: 1,6 ‰

Motorboot: 1,1 – 2,0 ‰

Update:

Reiter / Kutschfahrer: Während das AG Köln 1989 bei einem Kutschfahrer mit 1,7 ‰ noch keine absolute Fahruntüchtigkeit annahm, hat das OLG Oldenburg jetzt die Grenze bei 1,1 ‰ gezogen (1 Ss 204 / 13).

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert