Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes KFZ ist keine Sonderausstattung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, da diese nur gegeben ist, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden alle geldwerten Vorteile der privaten Nutzbarkeit erfasst, unselbständige Ausstattungsmerkmale können nicht gesondert bewertet werden.
(BFH, VI R 12 / 09)