Werden mehrere Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, stellen sich diese grundsätzlich als Einzeltaten dar, sie stehen in sogenannter Tatmehrheit zueinander. Bei einem engen räumlich-zeitlichen Zusammenhang liegt allerdings Tateinheit vor, wenn mehrmals gegen eine fortdauernde, in demselben Autobahnabschnitt angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung innerhalb von höchstens einer Minute verstoßen wird.
OLG Koblenz, 1 OWi 6 SsBs 99/18