An dem Polizeifahrzeug war an der Frontscheibe eine sogenannte Dashcam befestigt, die offenbar durchgehend filmen konnte. Wurde ein vorausfahrendes Fahrzeug erfasst, wurden die von einem gesonderten Empfänger übermittelten GPS-Daten ins Bild eingeblendet. In der ersten Instanz wendete das Amtsgericht hierauf die Grundsätze von Messungen durch Nachfahren an, es wurde ein Toleranzabzug von 6 % sowie von weiteren 3 % wegen möglicher Ungenauigkeiten des GPS-Systems vorgenommen. Begründet wurde dies unter anderem mit der angeblichen Äußerung eines PTB-Mitarbeiters, dass gegen eine Verwertung von mittels GPS ermittelten Geschwindigkeitswerten nichts sprechen würde.
Diese Erinnerung des Amtsrichters scheint unvollständig zu sein. Die Richter beim OLG Köln hatten eine andere Erinnerung an die Ausführungen des PTP-Mitarbeiters. Auch gab dieser hierzu an, dass er grundsätzlich keine Bedenken gegen GPS-basierte Messgeräte hätte, diese müssten allerdings die Anforderungen der PTB-A 18.16 für satellitenbasierte Geschwindigkeitsüberwachungssysteme erfüllen. Das vorliegend verwendete Gerät (offenbar Marke Eigenbau) entspricht diesen Anforderungen nicht.
Das OLG Köln hat die Angelegenheit zur erneuten Verhandlung und Beweisaufnahme an das Amtsgericht zurückverwiesen. Hierbei weist der Senat darauf hin, dass der vorgenommene Toleranzabzug von 3 % (für das GPS-System) nach Auffassung des Senats auf keiner tragfähigen Tatsachengrundlage beruht. Es ist ein Sachverständiger zu beauftragen, der nicht nur Aufbau, Arbeitsweise und Genauigkeit des konkret eingesetzten Messgerätes zu überprüfen hat, sondern auch im Hinblick auf eventuelle GPS-Unsicherheiten zu Erforderlichkeit und Angemessenheit eines weiteren Toleranzabzugs Stellung nehmen muss.
OLG Köln, 1 RBs 212/18
Geschwindigkeitsmessung mit Dashcam und GPS-Empfänger
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