Wer sich so gegenüber Polizeibeamten bei einer Verkehrskontrolle äußert, begeht keine Beleidigung. AG und LG hatten zwar noch den Tatvorwurf bejaht, dies hielt aber nicht vor dem OLG.
Schon inhaltlich hatte das OLG Zweifel, ob überhaupt eine Beleidigung vorliegt. Es bestehen Bedenken, ob überhaupt zum Ausdruck gebracht wird, die Beamten würden die Maßnahme nur zur Befriedigung des eigenen Geltungsdrangs oder ihres Machtstrebens durchführen. Zumindest muss aber verneint werden, dass neben der Zumessung eigener größerer Wichtigkeit und einer einseitigen und schikanösen Ermessensausübung auch zum Ausdruck gebracht wird, die Beamten würden ihren Geltungsdrang über das Recht stellen, also beim Amtsmissbrauch sein.
Aber selbst wenn man die Äußerung so auslegen wollte, wäre sie wegen berechtigter Interessenwahrnehmung nach § 193 StGB nicht strafbar. Auch wenn die Kritik personalisiert wurde und aufgrund des Duzens unhöflich und undistanziert war, muss dennoch eine auch scharfe Kritik an staatlichen Maßnahmen erlaubt sein. Vorliegend war auch die begonnene Durchsuchung des Fahrzeugs unrechtmäßig.
OLG Bremen, 1 Ss 49/17