Nach § 315d Abs.I Nr.3 StGB macht sich strafbar, wer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Im entschiedenen Fall gaben Polizeibeamte an, der Beschuldigte sei mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h bis 100 km/h gefahren. Weitere Ausführungen dazu, wie die jeweilige Geschwindigkeit gemessen wurde, konnten nicht gemacht werden. Auch wurde in den Darstellungen nicht ausgeführt, weshalb diese Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellen, sondern den Straftatbestand erfüllen soll. Hierzu fehlt es an Angaben über die konkrete Verkehrssituation sowie allgemeine Umstände (Fahrbahn, Verkehrsaufkommen, Witterung, Lichtverhältnisse) und subjektive Umstände des Fahrers (Leistungsfähigkeit).
Allein die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann eine Strafbarkeit wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens jedenfalls nicht begründen.
AG Essen, 44 Gs 2891/18
Der Beschluss des Gerichts erging in einem Verfahren über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO).
Illegale Straßenrennen
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