Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz, wenn ein Unfallbeteiligter ohne Verletzungen das Unfallgeschehen zum Anlass für eine psychische Fehlverarbeitung nimmt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Begehrensneurose im Vordergrund steht. Diese liegt nahe, wenn der Kläger bei einer Kollisionsgeschwindigkeit von 8 km/h fälschlicherweise angibt, minutenlang bewusstlos gewesen zu sein und an den Folgetagen immer wieder die Unfallbilder vor Augen gehabt zu haben.
OLG München, 10 U 44/17
Geklagt hatte ein Busfahrer, ein PKW war ihm in die Seite gefahren. Der Busfahrer gab in der Verhandlung an, immer wieder die Kinderaugen im Fonds des PKW sehen zu müssen, die ihn anflehen würden, sie nicht zu töten. Dies war aber aufgrund der abgedunkelten Scheiben des PKW überhaupt nicht möglich.
Der Kläger hat nach dem Unfall immer wieder anlasslos Vollbremsungen mit von ihm geführten Linienbussen durchgeführt, er war dann krankgeschrieben, später wurde er arbeitsunfähig. Er macht eine posttraumatische Belastungsstörung geltend.
Auch machte er eine unfallbedingte HWS- und LWS-Distorsion in 2 Ebenen geltend. Diese war aber aufgrund der geringen Kollisionsgeschwindigkeit nicht (zumindest nicht unfallbedingt) gegeben.