Die Gemeinde hatte hinter dem Einmündungsbereich einer als Sackgasse ausgewiesenen Straße drei Poller aufgestellt. Nur die beiden äußeren Poller waren mit Reflektoren ausgestattet, der Kläger fuhr mit seinem Fahrzeug gegen den mittleren, ca. 40 cm hohen Poller. Er nahm die Gemeinde wegen eines Verstoßes gegen die Verkehrssicherungspflicht in Anspruch. Zu Recht, er muss sich aber ein Mitverschulden von 25% anrechnen lassen. Die Poller hätten gut sichtbar aufgestellt werden müssen, auch sind Markierungen und eine ausreichende Beleuchtung geboten. Dies gilt insbesondere bei so niedrigen Pollern, die von einem Autofahrer nur schwer zu erkennen sind.
OLG Braunschweig, 11 U 54/18