Grundsätzlich werden Geschwindigkeitsbeschränkungen durch das allgemein bekannte Schild mit den schrägen, grauen Streifen auf weißem Hintergrund aufgehoben. Ebenso kann die verringerte Geschwindigkeit auf dem Schild enthalten sein.
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkungen (beispielsweise mit der Erläuterung Baustelle oder scharfe Kurve- Zeichen 123 und 103) enden an dem Ort, an dem sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Es gibt aber auch noch das allgemeine Gefahrenzeichen (Ausrufezeichen auf weißem Dreieck mit rotem Rand- Zeichen 101). Wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemeinsam mit diesem Zeichen angeordnet, lässt sich nicht zweifelsfrei erkennen, ab wann die Gefahr nicht mehr gegeben ist. Insoweit endet die streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung in diesem Fall erst mit dem Zeichen, das die Geschwindigkeitsbeschränkung explizit aufhebt.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 190/18
Streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung
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