Bei Annahme eines standardisierten Messverfahrens muss sich das Gericht u.a. davon überzeugen, dass das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung des Herstellers aufgebaut und verwendet wurde. Dies wird allerdings nicht dadurch infrage gestellt, dass die Schulung des Messbeamten über 12 Jahre zurückliegt und mittlerweile vom Hersteller eine neue Gebrauchsanweisung erstellt wurde. Außerdem ist es gerichtsbekannt, dass die Berliner Polizeidirektionen bereits im Jahr 2009 aufgefordert wurden, die Änderungen der Gebrauchsanweisung für das Messgerät Riegl FG 21-P allen Beamten in geeigneter Form bekannt zu geben, die mit der Geschwindigkeitsüberwachung betraut sind.
KG Berlin, 3 Ws (B) 266/18