Wenn eine Bank Guthaben des Erblassers auf Anweisung des Erben ins Ausland überweist, haftet sie nicht gem. § 20 Abs.VI ErbStG, wenn der Erbe zwar einen Wohnsitz im Ausland hat, daneben aber auch noch im Inland ansässig ist.
Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Erbe nach der Überweisung seinen Wohnsitz endgültig ins Ausland verlegt.
Die Revision ist zugelassen.
FG Rheinland-Pfalz, 4 K 1663 / 07
Tipp:
An alle zur Verfügung über die Erbmasse Berechtigten: Der Haftungstatbestand des § 20 Abs.VI ErbStG umfasst das dingliche Verbringen von Vermögen ins Ausland sowie ein zu Verfügung stellen an Personen mit Wohnsitz im Ausland. Daneben haften auch Versicherungsunternehmen für die Zahlung von Versicherungssummen oder Leibrenten ins Ausland.