Nach § 315b StGB liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor (Geldstrafe oder freier Strafe bis zu 5 Jahren), wenn der Täter Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, Hindernisse bereitet oder einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt, und hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt. Durch den Eingriff müssen Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet sein.
Hinsichtlich des drohenden bedeutenden Sachschadens ist wesentlich auf das zu erwartende Schadensbild abzustellen, dieses muss aber nicht mit dem tatsächlich entstandenen Schaden identisch sein. Nicht ausreichend ist beim Kraftfahrzeug die bloße Angabe des Fahrzeugwertes.
BGH, 4 StR 505/18