Als Mehrbedarf können die Kosten einer Privatschule nur dann verlangt werden, wenn der Unterhaltspflichtige Elternteil dem Besuch ebenfalls zugestimmt hat. Ausnahmsweise reicht auch ein sachlicher Grund für diesen Besuch aus. Ein Umzug allein stellt aber keinen sachlichen Grund dar, vor allem wenn beide Elternteile in äußerst beengten finanziellen Verhältnissen leben.
OLG Oldenburg, 4 UF 92/18