Allein aus der BAK-Konzentration kann nicht auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Je höher die Konzentration liegt, desto eher wird sich für den Angeklagten aufdrängen, dass er nicht mehr in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Auf der anderen Seite nimmt dann aber auch die Kritik- und Erkenntnisfähigkeit ab, so dass kein Erfahrungssatz existiert, nach dem jeder mit erheblichem Alkoholkonsum erkennen muss, dass er nicht mehr fahrfähig ist. Daher müssen weitere objektive Umstände festgestellt werden, die auf einen Vorsatz schließen lassen. In Betracht kommen motorische Ausfälle, Trinkanlass, Trinkverlauf, Fahrtanlass, Fahrtverlauf und Nachtatverhalten.
OLG Dresden, 2 OLG 22 Ss 399/18