Allein das Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Gerätes im Sinne von § 23 Abs.1a StVO stellt keine verbotene Nutzung dar. Die anderweitige Auffassung des OLG Oldenburg, dass dies ausreicht, um eine Ordnungswidrigkeit zu begründen, überzeugt nicht, da die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen die Benutzung eines elektronischen Gerätes erlaubt ist. Fehlt es am Element der Benutzung, so unterfällt auch das Aufnehmen oder Halten nicht dem Verbot.
OLG Celle, 3 Ss (OWi) 8/19
Es musste nicht an den BGH vorgelegt werden, da das OLG Oldenburg einen Fall zu entscheiden hatte, in dem der Betroffene auch einige Sekunden auf das Display schaute. Dies geht dann über das bloße Halten hinaus.