Manchmal wird zur Vermeidung der Durchführung des Versorgungsausgleichs ein Abfindungsbetrag bezahlt. Diesen kann der Zahlende nach § 10 Ia Nr.3 EstG als Sonderausgabenabzug steuerlich geltend machen, wenn der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und dem Sonderausgabenabzug zustimmt. In diesem Fall muss der Empfänger den Betrag versteuern.
Häufig wird bei Abschluss einer solchen Vereinbarung keine Regelung bezüglich einer möglichen Erstattung des steuerlichen Nachteils beim Empfänger getroffen. Nunmehr hat ein Gericht entschieden, dass in diesem Fall der berechtigte Ehegatte einen Anspruch auf Nachteilserstattung hat.
AG Würzburg, 5 F 876/18
Hinweis: Hierbei handelt es sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung. Im Vertrag wurden gar keine Regelungen hierzu getroffen, das Gericht hat den Anspruch aus § 242 BGB abgeleitet und insoweit eine Parallele zum begrenzten steuerlichen Realsplitting beim Ehegattenunterhalt gezogen. Ob eine solche Entscheidung immer ergeht, ist aber fraglich. Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass steuerrechtliche Regelungen für einen anderen Vertragsteil getroffen worden waren.
Auch wurde hier nicht entschieden, ob irgendwelche Auswirkungen dadurch gegeben sind, dass im Falle der Durchführung des Versorgungsausgleichs eine gegebenenfalls später erhaltene Rente zu versteuern wäre. Man könnte ja auch darüber nachdenken, den Abfindungsbetrag – der netto bezahlt wird – entsprechend zu kürzen.
Sollte eine solche Regelung also beabsichtigt sein, sollte auf jeden Fall auch eine Regelung über die Frage der Zustimmungspflicht zum Abzug als Sonderausgabe und einen gegebenenfalls erfolgenden Nachteilsausgleich erfolgen. Es sollte auch berücksichtigt werden, dass eine übertragene Rente brutto gezahlt wird, der Abfindungsbetrag allerdings netto gezahlt werden soll.