Linksabbieger bei Grün und der rechts abbiegende „Kreuzungsräumer“

Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger, der bei Grün für Linksabbieger in die Kreuzung einfährt, und einem entgegenkommenden Rechtsabbieger, der die Kreuzung nach seinem Anhalten räumen will, mittlerweile allerdings für seine Fahrtrichtung Rot hat, haftet der Rechtsabbieger. Eine anderweitige Haftungsverteilung käme nur in Betracht, wenn der Beweis gelingt, dass der Linksabbieger bei Rot gefahren ist. Auch müsste bewiesen werden, dass der Rechtsabbieger bereits in der Kreuzung stand. Im jetzigen Fall stand der Rechtsabbieger jedoch nicht in der Kreuzung, sondern nach davor im Fußgängerfurtbereich der Kreuzung.

KG Berlin, 22 U 211/16

Grundsätzlich hat jemand, der eine Kreuzung räumen will, einen Anspruch gegen eigentlich vorfahrtsberechtigte Autofahrer darauf, auf ihren Vorrang zu verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert. Allerdings darf man auf diesen Verzicht nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat, § 11 III StVO. Diese Verständigung muss allerdings eindeutig sein. Erzwingen darf sich der Kreuzungsräumer dieses Recht nicht. Kommt es zu keiner Verständigung, bleibt der bevorrechtigten Fahrer, der nicht verzichten will, weiterhin bevorrechtigt. Der Kreuzungsräumer muss warten, ansonsten gäbe es einen Widerspruch zu den eindeutigen Regelungen der StVO.

Dieser Beitrag wurde unter Verkehrsrecht, Zivilrecht veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert