Leistungsfreiheit bei Unfallflucht

Die Kaskoversicherung wird von ihren vertraglichen Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer nach einem Unfall eine vorsätzliche Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB begeht und ihm auch später nicht der Nachweis gelingt, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand. Ein 22 Stunden später erfolgter Test bei der Meldung des Unfalls bei der Polizei kann den Kausalitätsgegenbeweis nicht erbringen, die Kaskoversicherung muss nicht zahlen.

OLG Hamm, I-6 U128/18

In den Versicherungsbedingungen waren entsprechend ausführliche Regelungen hierzu enthalten.

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