Wer an einer Kreuzung bei Grün geradeaus fährt und dann doch nach der Ampel auf die Linksabbiegerspur (die bereits Rot hatte) wechselt, dann den Gegenverkehr passieren lässt und anschließend nach links abbiegen, begeht – wenn das Rotlicht für die Linksabbieger bereits über 1 Sekunde galt – einen qualifizierten Rotlichtverstoß. Ein Absehen vom Fahrverbot aufgrund atypischer Umstände kommt nicht in Betracht. Das Argument, der Betroffene habe niemanden gefährdet, kann hierzu nicht angebracht werden, da es sich bei diesem Argument auch nicht um ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal, sondern um einen Sanktionsschärfungsgrund handelt. Das Einfahren in die Kreuzung auf der Geradeausspur konnte dem Betroffenen auch nicht helfen.
OLG Bamberg,3 Ss OWi 1698/18