Der BFH vertritt die Auffassung, dass der Trägerverein möglicherweise nicht gemeinnützig ist. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck im Sinne von § 52 AO. Die Förderung der Volksbildung darf sich nicht durch Einflussnahme auf die politische Willensbildung auszeichnen, sie hat sich auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken. Wird eine Beeinflussung im Sinne eigener Auffassungen vorgenommen, widerspricht dies der geforderten geistigen Offenheit politischer Bildung.
Eine Körperschaft, die politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss dies parteipolitisch neutral tun. Ein Aufruf zu konkreten Handlungen und Forderungen zu tagespolitischen Fragen sind hiermit nicht vereinbar.
BFH, V R 60/17
Die Sache ist nicht spruchreif und wurde an das zuständige FG zurückverwiesen. Es muss nochmals tatbestandlich festgestellt werden, ob der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt hat und die Geschäftsführung auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung dieser steuerbegünstigten Zwecke gerichtet war.