In einem Bußgeldverfahren erkrankte der Verteidiger kurz vor dem Termin zur Haupthandlung beantragte Verlegung. Dem Antrag wurde nicht stattgegeben, das Amtsgericht verwarf den Einspruch des Betroffenen, da dieser ebenso wie sein Verteidiger nicht zur Verhandlung erschienen war, aber nicht von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden ist.
Dies wurde vom OLG aufgehoben. Ein Betroffener darf sich auch außerhalb des Falles einer notwendigen Verteidigung in jeder Verfahrenslage des Beistandes eines Rechtsanwaltes bedient. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der Fürsorgepflicht des Gerichts eine Abwägung geboten gewesen, ob der Beschleunigungsgrundsatz eine Durchführung der Hauptverhandlung auch ohne Verteidiger gebietet. Im Zweifelsfalle habe allerdings das Verteidigungsinteresse Vorrang. Das Amtsgericht ist lediglich auf die Frage der nicht bestehenden Verhinderung des Betroffenen eingegangen, die Entscheidung wurde aufgehoben. Eine Auseinandersetzung mit der Verhinderung des Verteidigers fehlte vollständig.
OLG Hamm, 4 RBs 71/19
Im hier entschiedenen Fall ging es um eine Geldbuße von 300 € wegen eines Verstoßes gegen das Waffengesetz. Die Entscheidung wird sich aber auch auf verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren übertragen lassen.