Wird im Bußgeldbescheid vorgeworfen, der Betroffene habe „auf Hand getickert“, handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler. Offensichtlich ist damit das Tippen auf einem Handy gemeint. Der Bußgeldbescheid genügte der Umgrenzungsfunktion, der Gegenstand des Verfahrens ist in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht ausreichend erkennbar, dem Betroffenen wird deutlich gemacht, welcher Vorwurf gegen ihn erhoben wird.
KG Berlin, 3 Ws (B) 42/19