Die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, wenn der Anwalt außergerichtlich tätig wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nur bei Verzug des Luftfahrtunternehmens oder bei Verletzung der Pflicht zur Aushändigung eines Hinweises auf die Fluggastrechte.
BGH, X ZR 88/18