Wenn der Fahrzeugführer seine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet, kann er wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr bestraft werden. Die entsprechenden Feststellungen müssen auf der Grundlage des Ergebnisses der Hauptverhandlung getroffen werden.
Auch bei deutlich die Grenze von 1,1 Promille übersteigenden BAK-Werten kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände allein hieraus auf ein vorsätzliches Handeln geschlossen werden. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass ein Kraftfahrer ab einer bestimmten Alkoholisierung seine Fahruntüchtigkeit erkennt.
Zwar könnte aus einer entsprechenden vorangegangenen, einschlägigen Bestrafung und der damit verbundenen Warnwirkung ein Indiz für vorsätzliches Handeln hergeleitet werden, dies gilt allerdings nur, wenn die vorherige Verurteilung im Sachverhalt mit dem aktuellen Fall vergleichbar ist. Nur dann ist es denkbar und naheliegend, dass der Täter entsprechende Schlüsse ziehen konnte, die den Vorwurf vorsätzlichen Handelns rechtfertigen könnten. Insoweit muss auch der Sachverhalt der Vorverurteilung im Urteil mitgeteilt werden.
Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei Abnahme der Blutprobe keine besonderen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigte, legt es eher nahe, dass der Angeklagte die alkoholische Beeinflussung nicht spüren konnte. Dies spricht gegen vorsätzliches Handeln, eher für Fahrlässigkeit (Anmerkung des Verfassers: Dies wäre auch eine Straftat!).
OLG Karlsruhe, 2 Rv 4 Ss 105/19
Und dann weist das Gericht noch darauf hin, dass für die Strafmaßbestimmung und insbesondere auch die Dauer der Sperrfrist dargelegt werden sollte, wie die Alkoholaufnahme geschah, wann und wo der Angeklagte gefahren ist und gegebenenfalls auch, welches Ausmaß die herbeigeführte Gefahr hatte.
Bei der Bemessung der Sperrfrist wird zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte trotz nicht unerheblicher Alkoholisierung keine Ausfallerscheinungen zeigte. Hieraus lässt sich eine Trinkgewöhnung herleiten, die möglicherweise auf das Vorliegen einer Alkoholproblematik schließen lässt.
Abschließend weist das OLG darauf hin, dass nach Eingang der Revisionsbegründung mehr als 8 Monate vergangen waren, bis die Akte bei der Generalstaatsanwaltschaft einging, es ist daher zu prüfen, ob eine Verfahrensverzögerung vorliegt, die gegebenenfalls im Wege der Kompensation unter Feststellung der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu einer geringeren Strafe führen kann.