Ohne konkrete Bedenken gegen die Messung muss eine Behörde keinesfalls sämtliche angeforderten Unterlagen der Verteidigung zur Verfügung stellen. Dies betrifft unter anderem „Lebensakten, Referenzvideos, Ausbildungs- und Schulungsnachweise, digitale Messdateien, Messstellenprotokolle, Rohmessdaten, Bedienungsanleitungen, Messreihen“. Diese gehören regelmäßig nicht zum Akteninhalt, eigene Ermittlungen der Verteidigung unterstellen letztlich, dass sämtliche Messstellen falsch ausgemessen sein, alle Messgeräte falsch bedient und aufgestellt würden.
AG Kulmbach, 1 OWi 24/19