MPU-Gutachten nach Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad

Auch einem Ersttäter ohne Führerschein, der mit 1,75 Promille Fahrrad fährt, kann die Beibringung eines MPU-Gutachtens auferlegt werden. Bis zur Beibringung darf das Fahradfahren untersagt werden.

VGH Kassel, 2 B 1076/10

Hinweis:

Die Entscheidung erging in einem Verfahren auf Antrag von Prozesskostenhilfe.

Das OVG Rheinland-Pfalz hat am 25.09.2009 anders entschieden. Dort wurde die Untersagung des Radfahrens bei einer vorherigen Tat mit 2,33 Promille als unverhältnismäßig angesehen. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, das Fahradfahren sei Kernbereich der grundrechtlich gesicherten allgemeinen Handlungsfreiheit. Des Weiteren argumentierte das OVG, die Besonderheit des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge liege in der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer. Allerdings hatte der damalige Täter bei seiner Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad auch den Radweg benutzt und keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet.

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