Auch nach der Scheidung besteht die Verpflichtung zur Erklärung der Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung, § 1353 I BGB. Insoweit kann auch verlangt werden, die Zustimmung ohne Sicherheitsleistung zu erteilen. Das Risiko, dass der (ehemalige) Ehepartner seiner erklärten Verpflichtung zum Ausgleich der durch die gemeinsame Veranlagung entstehenden steuerlichen Verschlechterung nicht nachkommt, ist hinzunehmen. Etwas anderes würde möglicherweise gelten, wenn dieses Risiko sehr hoch wäre. Es wird aber noch darauf hingewiesen, dass natürlich auch der zustimmende Teil eine Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268, 269 AO verlangen kann.
OLG Hamburg, 12 WF 40/19