Nach § 45 IX S.3. StVO ist Voraussetzung für eine Geschwindigkeitsbegrenzung, dass aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehe, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt. Eine solche Gefahrenlage liegt auch dann vor, wenn sich ein Streckenabschnitt der Bundesautobahn aufgrund seiner besonderen örtlichen Verhältnisse besonders für die Durchführung illegaler Autorennen hochmotorisierter Kraftfahrzeuge eignet und derartige Rennen dort in einer gegenüber anderen Streckenabschnitten auffälligen Häufigkeit festzustellen sind.
VG Freiburg, 10 K 3398/18