Der Kläger machte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Bei diesem wurde sein erst eine Woche altes Fahrzeug beschädigt, entschied sich für eine Neuanschaffung. Sowohl bei dem ursprünglichen Erwerb als auch bei der Neuanschaffung erhielt er aufgrund seiner Schwerbehinderung einen Rabatt von 15 %. Dieser Rabatt wurde im Rahmen des Vorteilsausgleichs vom Schadensersatzanspruch abgezogen, da der Kläger insoweit keine unfair bedingte Vermögenseinbuße erlitten habe. Zwar hänge die Rabattierung von besonderen persönlichen Merkmalen ab und schränke die Dispositionsfreiheit insoweit ein, weil sie nur im Neuwagengeschäft und nicht von allen Herstellern gewährt werde, es sei aber keine Korrektur dieses Ergebnisses notwendig.
Die Revision ist zugelassen.
OLG Frankfurt, 29 U 203/18