Bei ordnungsgemäß zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgeräten sind Fehlfunktionen möglich. So könne beispielsweise die Software Fehler aufweisen. Insoweit müssen Rohmessdaten abgespeichert werden, damit solche Fehler auch im Nachhinein bei einer Überprüfung erkannt werden können. Der Betroffene muss die Chance haben, sich gegen den Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung effektiv zu verteidigen. Sonst liegt ein faires, rechtsstaatliches Verfahren vor.
Bei den Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 werden die Messdaten nicht gespeichert, eine nachträgliche Überprüfung ist somit vom Hersteller systemseitig unmöglich gemacht worden. Deshalb darf das Gericht nicht die Richtigkeit der Messung unterstellen, ohne dass überhaupt die Möglichkeit besteht, dies infrage zu stellen oder zu überprüfen. Geschwindigkeitsmessung mit diesem Gerät ist nicht verwertbar.
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, LV 7/17
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