AG St. Ingbert akzeptiert Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts

Die Kleinstadt St. Ingbert liegt im Saarland. Dort gibt es auch ein Amtsgericht, das alleine für Verkehrsordnungswidrigkeiten im Saarland zuständig ist. Es ging um eine Messung mit dem Gerät TraffiStar S 350. Das Gericht stellte das Verfahren ein, sah aber davon ab, die notwendigen Auslagen des Betroffenen (Anwaltskosten) der Staatskasse aufzuerlegen.

Im Ergebnis akzeptiert das Gericht die Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichts. Es übt aber umfangreich Kritik hieran. Es wird ausgeführt, dass die Grundlagen der Rechtsprechung zu einem standardisierten Messverfahren in der Praxis unverzichtbar sind, da andernfalls die massenhaft vorkommenden Verkehrsverstöße nicht mehr zu bewältigen seien. Es müsse vermieden werden, dass sich Behörden und Gerichte aufwendig mit jeder einzelnen Messung und entsprechenden Gutachten auseinandersetzen müssen. Die Verkehrssicherheit sei gefährdet, wenn nicht mehr ausreichend Überwachung stattfinden könne.

Insgesamt wird aber das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofes akzeptiert.

AG St. Ingbert, 23 OWi 66 Js 1126/19

Beim Lesen der Entscheidung überkommt einen das Gefühl, als ob das AG die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren und das Urteil des saarländischen Verfassungsgerichts nicht verstanden hat. Es geht keinesfalls darum, diese Rechtsfigur komplett abzuschaffen. Grundlage dieser Rechtsfigur ist, dass eine eingehende Beschäftigung mit der Messung nur dann erfolgen soll, wenn seitens des Betroffenen konkrete Zweifel vorgetragen werden. Hierzu muss ein Messverfahren für den Betroffenen aber nachträglich überprüfbar sein. Dies ist nur möglich, wenn ihm sämtliche Informationen über das Verfahren zur Verfügung stehen. Hierzu gehören auch Informationen über die genaue Funktionsweise des Gerätes sowie die abgespeicherten Rohmessdaten. Diese sind problemlos zu speichern und jedem Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Wenn Gerätehersteller dazu übergegangen sind, die Rohmessdaten überhaupt nicht abzuspeichern, kann dies nur bedeuten, dass unter Zugrundelegung der Rechtsfigur des sogenannten standardisierten Messverfahrens eine nachträgliche Überprüfung unmöglich gemacht werden soll. Dies nimmt aber dem Betroffenen überhaupt die Möglichkeit, Angriffspunkte vorzutragen. Und dies widerspricht dem fair-trial-Grundsatz.

Eine reine Plausibilitätsprüfung erscheint unzureichend, diese wird auch seitens des Gerätes vorgenommen, ergeben sich anhand dieser Plausibilitätsprüfung Zweifel, wird überhaupt kein Foto ausgelöst. In der Vergangenheit konnten aber mehrfach Messfehler nachgewiesen werden.

Es sollte auch nicht schwierig sein, die entsprechenden Informationen über das Messgerät sowie die Rohmessdaten der Verteidigung zur Verfügung zu stellen. Dies dürfte in Zeiten elektronischer Aktenführung und -Übermittlung problemlos möglich sein.

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