Betriebsart muss genannt werden

Es ging um eine Geschwindigkeitsmessung mittels des Videosystems ProViDa. Hier wird ein Videoband angefertigt, es gibt verschiedene Messmethoden, um die gefahrene Geschwindigkeit zu ermitteln.

Die entsprechende Videoaufzeichnung stellt regelmäßig eine verdachtsabhängige Aufzeichnung dar, deren gesetzliche Grundlage in §§ 46 II OWiG, 100h StPO gegeben ist. Problematisch könnte es allerdings sein, wenn das Videoband vollständig durchläuft (OLG Brandenburg, (1 B) 53 Ss-OWi 585/10), da dann auch eine nachträgliche Auswertung anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. mittels ViDistA) möglich wäre. Im hier entschiedenen Fall befuhr der Betroffene allerdings vorab schon 70 km/h- und 50 km/h-Zonen mit überhöhter Geschwindigkeit, erst dann wurde die Aufzeichnung ausgelöst. Dies reicht aus, um als anlassbezogene Aufzeichnung in der 30 km-Zone zu gelten, es liegt kein Beweisverwertungsverbot vor.

Allerdings muss in einem Urteil mitgeteilt werden, in welcher der möglichen Betriebsarten das Messgerät verwendet wurde. Geschieht dies nicht, kann das erstinstanzliche Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben und an das Amtsgericht zurückverwiesen werden.

OLG Jena, 1 OLG 107 SsBs 161/18

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