Kein Erstattungsanspruch bei Cum-Ex

Cum-Ex-Geschäfte gelten als der wohl größte Steuerskandal der Vergangenheit. Europaweit soll der Schaden über 55 Milliarden € betragen. Hintergrund ist, dass Steuergutschriften für einmal einbehaltene Kapitalertragsteuer für Dividenden aufgrund eines Konstrukts mehrfach erteilt wurden.

Beteiligt in großem Stil war der US-Fonds KK Law Firm Retirement Plan Trust, der nunmehr vor dem FG Köln auf Erstattung von 27 Mio. € klagte. Zu Unrecht, wie das Gericht entschied.

Der Aktienkäufer bei einem außerbörslichen Leerverkauf wird nicht bereits durch Abschluss des Kaufvertrages wirtschaftlicher Eigentümer den später zu liefernden Aktien, sondern erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Lieferung. Er hat daher keinen Anspruch darauf, dass ihm die Kapitalertragsteuer angerechnet wird, eine Erstattung kann nicht verlangt werden. Insoweit wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Steuererstattung nur in Betracht kommt, wenn nachgewiesen wird, dass die Steuer zuvor abgeführt wurde.

Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen.

FG Köln, 2 K 2672/17

Offensichtlich hat sich der Vorsitzende Richter des 2. Senats sehr deutlich zu diesem System geäußert. Die Art und Weise, wie die Geschäfte aufgezogen wurden, sei ein „kriminelles Glanzstück“, das nur mit intimen Kenntnissen möglich geworden sei.

Ebenso entschied bereits das hessische Finanzgericht (4K 977/14).

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