Nach dem Urteil des EuGH aus 2015 (C-264/14) hat das Bundesministerium der Finanzen im Februar 2018 mitgeteilt, dass der Umtausch von konventionellen Währungen in Bitcoin und umgekehrt nach § 4 Nr.8b UstG umsatzsteuerfrei ist. Ebenso ist die Verwendung von Bitcoin als Zahlungsmittel keine Leistung, die der Umsatzsteuer unterfällt. Das Entgelt bestimmt sich insoweit nach dem Gegenwert in der Währung des Mitgliedstaates, in dem die Leistung erfolgt, und zwar zum Leistungszeitpunkt. Die Umrechnung erfolgt zum letzten veröffentlichten Verkaufskurs.
Auch das sogenannte Mining ist umsatzsteuerfrei.
Kosten für Wallets unterliegen der Umsatzsteuer.
Handelsplattformen unterliegen der Umsatzsteuer, soweit sie nicht selbst am Kauf oder Verkauf beteiligt sind. Nimmt der Betreiber der Plattform allerdings Kauf und Verkauf von Bitcoin als Mittelsperson im eigenen Namen vor, kommt eine Steuerbefreiung in Betracht.
Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für andere virtuelle Währungen.
BMF-Schreiben vom 27. Februar 2018, III C 3-S 7160-b/13/10001