Die Überbürdung der notwendigen Auslagen auf die Staatskasse ist unbillig, wenn der Betroffene, der von dem Verfahren gegen ihn Kenntnis hatte, nicht dafür Sorge trägt, dass Zustellungen an ihn getätigt werden können.
Hier trat die Verfolgungsverjährung ein, weil der Bußgeldbescheid nicht wirksam an den Betroffenen zugestellt werden konnte. Zum Zeitpunkt der Zustellung wohnte der Betroffene nicht mehr an seiner alten Anschrift. Dies war die frühere Ehewohnung. Er zog aus, offenbar konnte aber noch Post unter der alten Adresse zumindest in den Briefkasten geworfen werden. Auch der Postzusteller bemerkte nicht, dass der Betroffene dort nicht mehr lebte. Insoweit hätte der Betroffene dafür Sorge tragen müssen, dass Zustellungen an ihn erfolgen können, da er von dem eingeleiteten Verfahren Kenntnis hatte.
AG Hanau, 50 OWi 2565 Js 2515/19