Nach der Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes setzt sich ein weiteres Oberlandesgericht mit diesem Urteil und der technischen Überprüfbarkeit dieses Messgerätes der Firma PoliScan auseinander, auch wenn das saarländische Urteil ein anderes Messsystem betraf (Traffistar S 350).
Das OLG Zweibrücken kommt zu dem Schluss, dass das saarländische Verfassungsgericht nicht die Rechtsprechung zum sogenannten standardisierten Messverfahren angreifen wollte. Dies ist richtig. Das Verfassungsgericht hält es lediglich für geboten, dass das Messergebnis aufgrund gespeicherter Rohmessdaten unabhängig überprüft werden kann. Auch dies entspricht dem Urteilsinhalt.
Das OLG Zweibrücken meint, dass bei PoliScan eine nachträgliche Überprüfbarkeit anhand der XML-Datei gegeben ist. Dieser Auffassung muss widersprochen werden, in dieser Datei werden lediglich 5 Orts- und Zeitangaben (Detektion und Messung jeweils Anfang und Ende, Fotoposition) abgespeichert. Das Gerät führt tatsächlich mehrere 100 Einzelmessungen durch, deren Daten nicht gespeichert werden. Insoweit kann auch durch eine Weg-Zeit-Berechnung der abgespeicherten Daten keinesfalls eine vollständige Überprüfung stattfinden, lediglich eine Plausibilitätsprüfung. Hierzu gibt es eine Veröffentlichung der PTB vom 2.11.2017, in der es ausdrücklich heißt, dass aus diesen in der XML-Datei abgespeicherten Daten keine nachträgliche Geschwindigkeitswertermittlung möglich ist. Eine solche Ermittlung ist prinzipiell nicht geeignet, den angezeigten Messwert (der anders ermittelt wird) infrage zu stellen.
Entgegen dieser Veröffentlichung sowie der Meinung von Sachverständigen meint das OLG Zweibrücken trotzdem, dass das Messergebnis aufgrund der Daten der XML-Datei überprüfbar ist. Es ist somit verwertbar.
OLG Zweibrücken, 1 OWi 2 Ss Rs 68/19
Leider wieder ein OLG, dass entgegen der tatsächlichen technischen Gegebenheiten meint, eine nachträgliche Überprüfbarkeit bei diesem Messgerät sei gegeben. Spätestens die Veröffentlichung der PTB (auf deren Meinung regelmäßig die Gerichte doch so viel Wert legen) hätte doch Anlass gegeben, diese technisch unzutreffende Auffassung zu hinterfragen.