Auch wenn die Stirnpartie durch eine Kappe verdeckt ist, ist das angefertigte Überwachungsfoto nicht generell zur Identifizierung ungeeignet, sofern die übrige Gesichtspartie ausreichend deutlich abgebildet ist. Es kommt nicht darauf an, dass das gesamte Gesicht zu erkennen ist.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % kann ohne Vorliegen besonderer Umstände von Vorsatz ausgegangen werden.
KG Berlin, 3 Ws (B) 186/19