Vertragsnichtigkeit bei teilweiser Schwarzgeldzahlung

Auch wenn nur ein Teil des vereinbarten Werklohnes schwarz gezahlt wird, ist der gesamte Werkvertrag nichtig. Auch für Vorschüsse/Abschläge gilt die Rechnungslegungs- und Umsatzsteuervorauszahlungspflicht des Unternehmers.

OLG Schleswig, 7 U 103/18

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