Wenn das Gericht meint, dass ein Sachverständiger zur Identifizierung des Fahrers herangezogen werden muss, kann davon ausgegangen werden, dass das angefertigte Überwachungsfoto von minderer Qualität ist. Sofern keine weiteren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Betroffene tatsächlich der Fahrer ist (beispielsweise ist der Betroffene auch der Halter oder steht in enger Beziehung zum Halter und hat Zugriff auf das Auto) reicht die Feststellung des Sachverständigen, dass der Betroffene auch tatsächlich der abgebildete Fahrer ist, nicht aus, sofern der Sachverständige lediglich angibt, dass dies sehr wahrscheinlich sei. Im Urteil war noch erklärt worden, dass der Sachverständige höchstwahrscheinlich angenommen habe, dies reicht jedoch nicht aus, um den Schluss auf die Fahrereigenschaft zuzulassen. Hierzu ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sofern eben keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen.
OLG Oldenburg, 2 Ss (OWi) 220/19