Ein Unfallgeschädigter kann aufgrund der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gehalten sein, ein ihm von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vermitteltes, günstigeres Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch, wenn diesem günstigeren Angebot ein Sondertarif zu Grunde liegt, der ohne Mithilfe des Versicherers nicht zur Verfügung stehen würde.
Etwas anderes würde wohl nur gelten, wenn Anhaltspunkte für eine fehlende Seriosität des günstigeren Anbieters gegeben wären.
BGH, VI ZR 141/18